Publizieren im Open Access
Open Access und Ihr Verlagsvertrag
Als Autor können Sie dazu beitragen, den Open Access-Gedanken zu unterstützen, indem Sie weitsichtig mit Ihrem Urheberrecht umgehen.
Wenn Sie in "konventionellen" Zeitschriften veröffentlichen, behalten Sie sich in dem abzuschließenden Verlagsvertrag für Ihren Beitrag das einfache Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung zwecks entgeltfreier Nutzung Ihrer Forschungsergebnisse vor. Sofern der Verlag darauf besteht, dass für das von Ihnen vorbehaltene einfache Nutzungsrecht eine ab dem Zeitpunkt des Erscheinens Ihres Beitrages laufende Karenzzeit einzuhalten ist, vereinbaren Sie eine solche zwischen 2 und 12 Monaten.
Wir empfehlen Ihnen, die Autorenverträge mit "konventionellen" Verlagen generell um einen entsprechenden Abschnitt zu ergänzen:
Streichen Sie im Verlagsvertrag das Wort "exklusive" oder ähnliche Formulierungen und fügen folgenden Text bei:
oder alternativ:
Darüber hinaus stellt Science Commons die Scholar's Copyright Addendum Engine zur automatischen Erstellung eines Vertragszusatzes bereit.
Sie können dem Verlag zusichern, dass die Zweitveröffentlichung auf dem Dokumentenserver mit den vollständigen Titelangaben der Erstveröffentlichung und einem Link zum Verlag ausgestattet wird.
Die meisten Verlage stimmen einer solchen Zweitveröffentlichung zu bzw. nehmen sie hin. Sie haben in der Regel andere Verbreitungswege und einen anderen Kundenkreis. Ein wichtiges Argument für die Verhandlung mit dem Verlag ist aber auch der Effekt, dass das Vorhandensein der Online-Version zugleich eine Werbung für die Printversion ist, vorausgesetzt, diese ist nicht zu hochpreisig.
Wird die Ergänzung vom Verlag abgelehnt, ist eine Zweitveröffentlichung in der Regel immer noch, aber nach den Maßgaben des jeweiligen Vertrages, möglich.
Die meisten Verlage haben Richtlinien veröffentlicht, in denen sie pauschal regeln, ob und wie Autoren ihre Werke online als Zweitveröffentlichung anbieten dürfen und welche Karenzzeit verstrichen sein muss.
Orientierungshilfe zu den Regelungen der einzelnen Verlage oder Zeitschriften gibt das Projekt SHERPA mit der SHERPA/RoMEO-Liste. Die Aussagen der Liste dienen der Orientierung, sind aber rechtlich nicht verbindlich. Maßgeblich ist der individuelle Vertrag zwischen Autor und Verlag.
In den Regelungen für die elektronische Zweitveröffentlichung wird zwischen Preprints (vor dem Review) und Postprints (nach dem Review) unterschieden. Mit Postprint ist oft auch der sog. "Final Draft" gemeint (Korrekturfahne des Verlages).
Nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes (in der derzeit geltenden Fassung) darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.