Gebührensatzung
Gebührensatzung für die Hochschulbibliothek der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
vom 06.04.1995
in der Fassung vom 11.02.2004
Aufgrund von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I, S. 130 ff.) in der Fassung 28. Juni 2000 (GVBl. I, S. 90 f.) hat der Senat der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) folgende Satzung beschlossen: (1)
§1 Geltungsbereich
§2 Benutzung
§3 Vorbestellungen
§4 Überschreitung der Leihfrist
§5 Reprographische Dienstleistungen
§6 Bestellungen im Leihverkehr
§7 Dokumentenlieferung außerhalb des Leihverkehrs
§8 Wiederbeschaffung
§9 Ersatz eines Benutzerausweises oder Datenträgers
§10 Fundsachen
§11 Besondere Nutzungsrechte
§12 Schriftliche Auskünfte
§13 Literaturrecherche
§14 Sondergebühren
§15 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren und Kosten
§16 Sonstiges
§17Inkrafttreten
Anlage 1
§ 1 Geltungsbereich
Gebühren nach dieser Satzung werden erhoben von der Universitätsbibliothek der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).
§ 2 Benutzung
(1) Die Benutzung der Universitätsbibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.
(2) Für Sonderleistungen und bei Verzug der Rückgabe von Bibliotheksgut werden Gebühren nach Maßgabe dieser Rahmensatzung erhoben. Gebühren sind sofort fällig. Die Bibliothek kann Vorauszahlung verlangen. Sie erteilt auf Wunsch Quittungen über Gebühren.
(3) Darüber hinaus kann die Bibliothek Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der hausinternen Ordnung erheben, sofern diese von Benutzern widerrechtlich verletzt wurde.
(4) Die bei der Beitreibung von Gebühren zusätzlich entstehenden Verwaltungsgebühren richten sich nach den jeweils geltenden Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg und der dazu ergangenen Verwaltungskostenordnung.
§ 3 Vorbestellungen
Vorbestellungen sind gebührenfrei. Bei schriftlicher Benachrichtigung wird das Porto für einen einfachen Brief berechnet.
§ 4 Überschreitung der Leihfrist
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist fallen, ohne dass es der Erinnerung oder der Mahnung durch die Bibliothek bedarf, Säumnisgebühren an. Die Höchstgebühr je Medieneinheit beträgt 20 Euro.
(2) Die Säumnisgebühren betragen je Medieneinheit bis zu 7 Kalendertagen 1,00 Euro, bis zu 14 Kalendertagen 2,00 Euro, bis zu 21 Kalendertagen 5,00 Euro, je weitere 7 Kalendertage jeweils 5,00 Euro.
(3) Für kurzfristig, über Nacht oder über das Wochenende entliehene Medieneinheiten beträgt die Säumnisgebühr je Medieneinheit und je begonnenem Öffnungstag ab dem vereinbarten Rückgabetermin 1,00 Euro.
(4) Die Portokosten der Mahnschreiben werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.
§ 5 Reprographische Dienstleistungen
Für die Ausführung von Foto- und Reproduktionsarbeiten werden folgende Gebühren erhoben:
je Direktkopie, Ausdruck oder gescannte Seite: | 0,10 Euro |
je Rückvergrößerung mit Readerprinter: | 0,30 Euro |
je Seite einer VDI-Richtlinie: | 0,60 Euro |
je Seite Standardleistungsbuch (wenn mehr als die Hälfte eines StLB kopiert wird): |
0,20 Euro |
§ 6 Bestellungen im Leihverkehr
(1) Bei Bestellungen im Deutschen oder Internationalen Leihverkehr wird eine Schutzgebühr von 1,50 Euro pro abgegebenem Leihschein erhoben. Darüber hinaus trägt der Benutzer die Portokosten einer Benachrichtigung.
(2) Außergewöhnliche Kosten werden dem Benutzer in Rechnung gestellt, sofern sie mit seiner Zustimmung entstanden sind.
(3) Kosten und Gebühren, die von der gebenden Bibliothek erhoben werden, sowie solche, die durch besondere Versendungsformen oder Wertversicherungen entstehen, sind vom Benutzer zu erstatten.
§ 7 Dokumentenlieferung außerhalb des Leihverkehrs
(1) Bei Lieferung nicht-rückgabepflichtiger Dokumente durch die Bibliothek der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) werden folgende Gebühren erhoben:
bei Vorlagen < 20 Seiten | je weitere Seite zzgl. | |
4,00 Euro | 0,10 Euro | |
Fax | 7,00 Euro | 0,10 Euro |
Post | 6,00 Euro | 0,10 Euro |
(2) Die von einer liefernden Bibliothek erhobenen Kosten werden vom Benutzer getragen.
(3) Kosten für Benachrichtigung oder Zusendung des bestellten Dokumentes werden vom Benutzer getragen.
§ 8 Wiederbeschaffung
(1) Muss eine von einem Benutzer beschädigte, verlorene oder nicht zurückgegebene Medieneinheit wiederbeschafft werden, so werden ihm die Kosten der Ersatzbeschaffung des Originals, einer Kopie durch eine Nachdruckfirma oder - falls die Medieneinheit nicht mehr beschafft werden kann - die Kosten in Höhe des festgestellten Werts in Rechnung gestellt.
(2) Zusätzlich wird eine Pauschale von 15,00 Euro je Medieneinheit für den besonderen Verwaltungsaufwand berechnet. Diese Pauschale wird auch bei späterer Rückgabe des Bibliotheksguts nicht zurückerstattet.
§ 9 Ersatz eines Benutzungsausweises oder Datenträgers
(1) Für die Ausfertigung eines Ersatzbenutzungsausweises wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben.
(2) Für den Ersatz eines verlorengegangenen oder beschädigten mit einem benutzten Werk in Zusammenhang stehenden Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 Euro erhoben.
§ 10 Fundsachen
Für die Aufbewahrung und Aushändigung von Fundsachen aus nicht fristgerecht geräumten Garderobenschränken wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 Euro erhoben.
§ 11 Besondere Nutzungsrechte
Für die Einräumung des Rechtes, Reproduktion von seltenem Bibliotheksgut für gewerbliche Zwecke zu nutzen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung, in der auch die Höhe der Gegenleistung bestimmt wird. Daneben hat der Nutzer ein Belegexemplar unverzüglich nach Erscheinen unentgeltlich an die jeweilige Bibliothek abzuliefern. Die Gebühr mindert sich um den Ladenpreis von weiteren Belegexemplaren, die der Nutzer der Bibliothek auf deren Anforderung überlässt.
§ 12 Schriftliche Auskünfte
Für die Erteilung von schriftlichen Auskünften, die einen Arbeitsaufwand von mehr als 30 Minuten erfordern, wird von den Benutzern, die nicht einer Hochschule des Landes Brandenburg angehören, je angefangener Arbeitsstunde eine Gebühr von 45,00 Euro erhoben.
§ 13 Literaturrecherche
(1) Die Recherche in CD-ROM-Datenbanken, der Zeitschriftendatenbank sowie im OPAC durch den Endnutzer ist gebührenfrei.
(2) Für kostenpflichtige Online-Recherchen in externen Informations-, Fakten- und Volltextdatenbanken werden folgende Entgelte erhoben:
zu einer Fragestellung in bis zu 2 Datenbanken und Ausgabe von bis zu 30 Dokumenten: |
10,00 Euro |
je weitere Datenbank: | 5,00 Euro |
je Ausgabe von bis zu 30 weiteren Dokumenten: | 10,00 Euro |
Profildienste je Halbjahr und Datenbank: | 75,00 Euro |
(3) Benutzer, die nicht einer Hochschule des Landes Brandenburg oder einer der Partneruniversitäten der Europa-Universität angehören, haben außerdem eine Bearbeitungspauschale von 50,00 Euro zu erstatten.
(4) Falls die Informationsvermittlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Forschungs-, Lehr- oder Studienaufgaben steht, sind Hochschulangehörigen die vollen Kosten der Datenbanknutzung in Rechnung zu stellen.
(5) Sind die Mittel, die der Universitätsbibliothek für Fachinformation zur Verfügung gestellt wurden, erschöpft, werden kostendeckende Gebühren erhoben.
§ 14 Sondergebühren
(1) Werden für bedeutsame Sammlungen oder vergleichbare Bibliotheksbestände Dienstleistungen angeboten, die über die in dieser Satzung genannten Leistungen hinausgehen, können besondere Gebühren erhoben werden.
(2) Dies gilt ebenso, wenn die bisher gebührenpflichtigen Leistungen zwar in gleicher Weise erbracht werden, aber wesentlich aufwändiger sind.
(3) Die spezifischen Gebühren ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 14 dieser Gebührensatzung.
§ 15 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren und Kosten
(1) Gebühren und Kosten können unter Beachtung der Vorschriften des § 59 LHO gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
(2) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf Antrag im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen (gemäß § 6 GebG Bbg).
§ 16 Sonstiges
Das Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in Kraft.
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(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg hat seine Genehmigung mit Erlass vom 28.04.2003 erteilt.
Anlage 1
zu § 14 der Gebührensatzung für die Universitätsbibliothek vom 18.12.2002